RS Vwgh 1995/4/27 92/17/0288

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Veröffentlicht am 27.04.1995
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L34002 Abgabenordnung Kärnten
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §249;
BAO §273 Abs1;
LAO Krnt 1991 §196;
LAO Krnt 1991 §205 Abs1;

Rechtssatz

§ 205 Abs 1 Krnt LAO 1991 normiert die Zuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz, eine Berufung, "die gegen einen von ihr erlassenen Bescheid eingebracht worden ist", zurückzuweisen. Dies bedeutet zunächst jedenfalls, daß die erstinstanzliche Behörde nicht zuständig ist, eine Berufung gegen einen Bescheid der Abgabenbehörde zweiter Instanz, die (unzutreffenderweise, vgl § 196 Krnt LAO 1991) bei ihr eingebracht wurde, zurückzuweisen; in einem solchen Fall muß die Zurückweisung von der Abgabenbehörde zweiter Instanz ausgesprochen werden (Hinweis: Stoll, BAO-Kommentar, Bd 3, 2681).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992170288.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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