RS Vwgh 1995/4/27 94/01/0623

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Veröffentlicht am 27.04.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/01/0788

Rechtssatz

Die belBeh hat sich einerseits der erstinstanzlichen, Asyl mangels Flüchtlingseigenschaft iSd § 1 Z 1 AsylG 1991 versagenden Entscheidung "vollinhaltlich" angeschlossen, andererseits ihre Entscheidung auf § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 gestützt. Dieser unlösbare Widerspruch führt dazu, daß nicht eindeutig feststeht, ob die belBeh ebenso wie die Erstbehörde die Flüchtlingseigenschaft nun verneint hat; er ist aber nicht relevant, weil sowohl aus dem Grund des § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 als auch mangels Flüchtlingseingenschaft iSd § 1 Z 1 AsylG 1991 Asyl zu versagen ist und für den VwGH nicht erkennbar ist, daß der Asylwerber durch Anwendung des § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 in seinen Rechten verletzt worden wäre (im Beschwerdefall Abweisung der Beschwerde).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994010623.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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