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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/01/0788Rechtssatz
Die belBeh hat sich einerseits der erstinstanzlichen, Asyl mangels Flüchtlingseigenschaft iSd § 1 Z 1 AsylG 1991 versagenden Entscheidung "vollinhaltlich" angeschlossen, andererseits ihre Entscheidung auf § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 gestützt. Dieser unlösbare Widerspruch führt dazu, daß nicht eindeutig feststeht, ob die belBeh ebenso wie die Erstbehörde die Flüchtlingseigenschaft nun verneint hat; er ist aber nicht relevant, weil sowohl aus dem Grund des § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 als auch mangels Flüchtlingseingenschaft iSd § 1 Z 1 AsylG 1991 Asyl zu versagen ist und für den VwGH nicht erkennbar ist, daß der Asylwerber durch Anwendung des § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 in seinen Rechten verletzt worden wäre (im Beschwerdefall Abweisung der Beschwerde).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994010623.X01Im RIS seit
03.04.2001