RS Vwgh 1995/4/27 93/17/0174

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Veröffentlicht am 27.04.1995
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Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
30/02 Finanzausgleich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §201;
FAGNov 1991 Art2 §2 Abs3;
LAO OÖ 1984 §149;
VwRallg;

Beachte

Vorgeschichte: 91/17/0110 E 5. Dezember 1991;

Rechtssatz

Der Begriff der "Neufestsetzung" im Art II § 2 Abs 3 FAGNov 1991 wurde vom Verfassungsgesetzgeber deshalb gewählt, um die verfahrensrechtliche Zäsur zwischen der Phase der Selbstbemessung der Abgabe und der allenfalls daran anschließenden Phase ihrer bescheidmäßigen Festsetzung hervorzuheben. Im Verhältnis zur gesetzlichen Festsetzungswirkung der Selbstbemessung ist die - erstmalige - bescheidförmige Festsetzung der Abgabe eine Neufestsetzung. Die Wirkung der Selbstbemessung stellt ein Analogon zur Rechtskraft von Bescheiden, die nachträgliche bescheidmäßige Festsetzung eine Art Rechtskraftdurchbrechung dar. Der erstinstanzliche Bescheid wird auch tatsächlich als Neufestsetzung wirksam, da der Berufung kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt. Zwar tritt der Berufungsbescheid an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides, aber die Neufestsetzung (gegenüber der Festsetzungswirkung der Selbstbemessung) wird durch den erstinstanzlichen Bescheid bewirkt.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993170174.X02

Im RIS seit

22.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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