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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ist mit der öffentlichen mündlichen Verkündung der (letztinstanzliche) Bescheid des UVS bereits ergangen, so bewirkt die schriftliche Ausfertigung lediglich, daß die Beschwerdefrist nicht schon mit der mündlichen Verkündung, sondern gemäß § 26 Abs 1 Z 1 VwGG erst mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung zu laufen beginnt (Hinweis: E 19.2.1951, 127/50, VwSlg 1941/1951).
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995170007.X04Im RIS seit
30.05.2001Zuletzt aktualisiert am
05.09.2012