RS Vwgh 1995/4/27 93/17/0174

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1995
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Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
30/02 Finanzausgleich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §201;
FAGNov 1991 Art2 §2 Abs3;
LAO OÖ 1984 §149;
VwRallg;

Beachte

Vorgeschichte: 91/17/0110 E 5. Dezember 1991;

Rechtssatz

Die Wendung "eine Neufestsetzung ... AUFGRUND DER UNRICHTIGKEIT DER SELBSTBEMESSUNG ..." im Art II § 2 Abs 3 FAGNov 1991 kann sinnvollerweise nur auf den erstinstanzlichen Bescheid bezogen werden, denn die Unrichtigkeit oder Richtigkeit der Selbstbemessung ist nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides (im Berufungsverfahren) kein Prozeßthema mehr. Es liegt vielmehr ein Abgabenbescheid vor, der wie jeder andere Abgabenbescheid zur Gänze über die Abgabe und nicht nur über die offene Restschuld (Hinweis: E 29.4.1983, 81/17/0060, VwSlg 5781 F/1983) und unter voller Anwendung der materiellen und formellen Abgabenvorschriften über den jeweils in Rede stehenden Abgabenanspruch abspricht.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993170174.X03

Im RIS seit

22.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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