RS Vfgh 1991/6/26 V12/91

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Veröffentlicht am 26.06.1991
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art18 Abs2
Sbg RattenV Punkt VIII, litf
RattenG §5 Abs1

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Festlegung des Tarifs für private Rattenvertilgungsunternehmen durch die Sbg RattenV; keine Bedenken gegen §5 Abs1 RattenG im Hinblick auf das verfassungsgesetzlich verankerte Determinierungsgebot

Rechtssatz

Dem Antrag des Verwaltungsgerichtshofes, Punkt VIII. litf der Kundmachung des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 26.06.68, Zl. I/A-11715/5-1968, Amtsblatt der Stadt Salzburg 1968, Seite 10, idF der Kundmachung des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 17.07.81, Zl. I/A-128/1-1981, Amtsblatt der Stadt Salzburg 1981, Seite 5, (Sbg RattenV) als gesetzwidrig aufzuheben, wird nicht Folge gegeben.

Auf dem Boden der Vorjudikatur (VfSlg. 2371/1952) stehend ergibt sich, daß die Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt ist, mit Verordnung den Tarif für die privaten Rattenvertilgungsunternehmen festzulegen. Gesetzliche Grundlage für eine solche Verordnung ist §5 Abs1 erster Satz RattenG, BGBl. 68/1925. Diese Bestimmung reicht hin. Art18 Abs2 B-VG erlaubt den Verwaltungsbehörden ganz allgemein - ohne daß es hiezu einer (zusätzlichen) ausdrücklichen einfachgesetzlichen Ermächtigung bedürfte - Durchführungsverordnungen zu erlassen.

Gegen §5 Abs1 RattenG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken - etwa unter dem Gesichtspunkt des im Art18 B-VG verankerten Determinierungsgebotes. Das Gesetz ist in verfassungskonformer Weise dahin auszulegen, daß der Tarif in Beachtung des für Gebühren geltenden Äquivalenzprinzips (mit Judikaturhinweisen) festgesetzt werden muß.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gesundheitswesen, Ratten, Abgabenbegriff, Gebühr (Rattenvertilgung), Tarif (Rattenvertilgung), Determininierungsgebot, Äquivalenzprinzip, Auslegung verfassungskonforme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:V12.1991

Dokumentnummer

JFR_10089374_91V00012_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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