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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ARG 1984 §27 Abs1;Rechtssatz
Ein "Zuwiderhandeln" des Arbeitgebers und dessen Bevollmächtigten iSd § 27 Abs 1 ARG liegt immer dann vor, wenn die genannten Personen (bzw deren Organe oder verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 VStG) Verstöße gegen das Gesetz zu verantworten haben. Ein aktives Tun ist zur Strafbarkeit nicht erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110012.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013