RS Vwgh 1995/4/27 95/11/0012

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Veröffentlicht am 27.04.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §27 Abs1;
VStG §9;

Rechtssatz

Ein "Zuwiderhandeln" des Arbeitgebers und dessen Bevollmächtigten iSd § 27 Abs 1 ARG liegt immer dann vor, wenn die genannten Personen (bzw deren Organe oder verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 VStG) Verstöße gegen das Gesetz zu verantworten haben. Ein aktives Tun ist zur Strafbarkeit nicht erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110012.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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