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L34002 Abgabenordnung KärntenNorm
AVG §56;Beachte
Besprechung in AnwBl 1995/12, S 914-915;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/03/08 90/17/0328 5 (hier: Rechtsbelehrung erteilt)Stammrechtssatz
In jedem Fall, in dem der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter enstehen läßt (Möglichkeit der Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen durch Verwaltungsbehörden (im organisatorischen Sinn), behördliche Erledigungen, die nicht in Bescheidform zu erlassen sind, zB Verfahrensanordnungen, Dienstaufträge oder organisatorische Maßnahmen), ist die ausdrückliche Bezeichnung essentiell. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber
aufkommen lassen, daß die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nicht wesentlich. Dabei ist an eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab anzulegen.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Einhaltung der FormvorschriftenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992170288.X06Im RIS seit
11.07.2001