RS Vwgh 1995/4/27 92/17/0288

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Veröffentlicht am 27.04.1995
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L34002 Abgabenordnung Kärnten
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §273 Abs1;
LAO Krnt 1991 §205 Abs1;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 205 Abs 1 Krnt LAO 1991 (deren Inhalt mit § 273 Abs 1 BAO übereinstimmt) stellt eine dem Abgabenverfahrensrecht eigentümliche Zuständigkeitsnorm dar, die die Zurückweisung eines unzulässigen Rechtsmittels nicht der Rechtsmittelbehörde, deren Einschreiten begehrt wird, vorbehält, sondern diese Aufgabe (zunächst) der erstinstanzlichen Abgabenbehörde überträgt. Damit weicht diese ausdrückliche gesetzliche Regelung (Hinweis: Stoll, BAO-Kommentar, Bd 3, 2678; E 24.11.1971, Zl 148/71) von einem an sich allgemein geltenden Grundsatz des Verwaltungsverfahrensrechtes ab, daß über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nur die als Rechtsmittelinstanz in Betracht kommende Behörde zu entscheiden hat, aber nicht jene Behörde, gegen deren Bescheid sich das Rechtsmittel richtet. Die getroffene Regelung erklärt sich allerdings daraus, daß die erstinstanzliche Abgabenbehörde auch in der Sache zu einer Berufungsvorentscheidung berufen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992170288.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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