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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §62 Abs3;Rechtssatz
§ 67g zweiter Satz AVG stellt eine Sonderregelung gegenüber § 62 Abs 3 AVG (Hinweis: Erläuterungen 1089 BlgNr 17 GP 14) sowie (für das Verwaltungsstrafverfahren) gegenüber § 46 Abs 1 VStG dar. Diese Sonderregelung hat die Bedeutung, daß der mündlich verkündete Bescheid allen Parteien - auch den bei der Verkündung anwesenden - zuzustellen ist, ohne daß ein besonderes Verlangen der Parteien erforderlich wäre (Hinweis: Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate/2, 133).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995170007.X01Im RIS seit
30.05.2001Zuletzt aktualisiert am
05.09.2012