RS Vwgh 1995/4/27 95/17/0007

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Veröffentlicht am 27.04.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs3;
AVG §67g;
VStG §46 Abs1;

Rechtssatz

§ 67g zweiter Satz AVG stellt eine Sonderregelung gegenüber § 62 Abs 3 AVG (Hinweis: Erläuterungen 1089 BlgNr 17 GP 14) sowie (für das Verwaltungsstrafverfahren) gegenüber § 46 Abs 1 VStG dar. Diese Sonderregelung hat die Bedeutung, daß der mündlich verkündete Bescheid allen Parteien - auch den bei der Verkündung anwesenden - zuzustellen ist, ohne daß ein besonderes Verlangen der Parteien erforderlich wäre (Hinweis: Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate/2, 133).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170007.X01

Im RIS seit

30.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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