RS Vwgh 1995/4/27 94/17/0140

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Veröffentlicht am 27.04.1995
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37 impl;
AVG §45 Abs3 impl;
BAO §115 Abs2;
BAO §119 Abs1;
BAO §166;
BAO §184 Abs1;
LAO Wr 1962 §127;
LAO Wr 1962 §145 Abs1;
LAO Wr 1962 §90 Abs2;
LAO Wr 1962 §92 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/15/0008 E 3. November 1986 VwSlg 6163 F/1986; RS 3

Stammrechtssatz

Der Abgabepflichtige muß im Schätzungsverfahren gehört werden. Es muß ihm nicht nur das Schätzungsergebnis, sondern auch die Ausgangspunkte, Überlegungen, Schlußfolgerungen und die angewendete Schätzungsmethode zur Kenntnis gebracht werden. Es liegt sodann am Abgabepflichtigen, begründete Überlegungen und zielführende Anhaltspunkte vorzubringen, die eine taugliche Schätzungsmethode und damit ein richtiges Ergebnis gewährleisten (Hinweis E 7.7.1972, 480/72).

Schlagworte

ParteiengehörSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994170140.X02

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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