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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Dadurch, daß entgegen dem Gesetz der Bescheid nicht durch öffentliche Verkündung erlassen wurde, erfolgte dessen Erlassung (lediglich erst) durch die Zustellung der im § 67g AVG (auch) zwingend vorgeschriebenen Bescheidausfertigung. Die Beschwerde war also nicht etwa deshalb zurückzuweisen, weil der angefochtenen Erledigung Bescheidcharakter - wegen Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Form (Hinweis E 22.9.1988, 86/06/0123) - nicht zukäme.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993170157.X06Im RIS seit
11.07.2001