RS Vwgh 1995/4/27 93/17/0157

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Veröffentlicht am 27.04.1995
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §67g;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Dadurch, daß entgegen dem Gesetz der Bescheid nicht durch öffentliche Verkündung erlassen wurde, erfolgte dessen Erlassung (lediglich erst) durch die Zustellung der im § 67g AVG (auch) zwingend vorgeschriebenen Bescheidausfertigung. Die Beschwerde war also nicht etwa deshalb zurückzuweisen, weil der angefochtenen Erledigung Bescheidcharakter - wegen Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Form (Hinweis E 22.9.1988, 86/06/0123) - nicht zukäme.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993170157.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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