RS Vwgh 1995/4/27 95/11/0077

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Veröffentlicht am 27.04.1995
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Index

L00019 Landesverfassung Wien
L10109 Stadtrecht Wien
L94309 Hubschrauberdienst Krankenbeförderung Rettung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
RettungsG Wr 1965 §2;
VwGG §27;
WStV 1968 §48;
WStV 1968 §78;
WStV 1968 §80 Abs3;
WStV 1968 §81;
WStV 1968 §83;

Rechtssatz

Der Stadtsenat der Stadt Wien untersteht in seiner Tätigkeit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde - ebenso wie der Berufungssenat der Stadt Wien; Hinweis E VS 24.4.1986, 85/02/0281, VwSlg 12123 A/1986 - dem Gemeinderat als obersten Organ in der Weise, daß diesem das Weisungsrecht und Aufsichtsrecht zukommt. Nach § 78 WStV wird der eigene Wirkungsbereich unter anderem vom Gemeinderat und vom Stadtsenat ausgeübt. Letzterer ist gemäß § 80 Abs 3 WStV für die Erfüllung seiner dem eigenen Wirkungsbereich zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich. Oberste Behörde iSd § 27 VwGG in den in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallenden Angelegenheiten des Wr RettungsbeförderungsG und KrankenbeförderungsG, die im Falle der Säumigkeit des Stadtsenates im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs 2 AVG angerufen werden kann, ist somit der Gemeinderat der Stadt Wien.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110077.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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