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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
KFG 1967 §66 Abs2 lite;Rechtssatz
Im Hinblick auf den der Bestrafung des Beschuldigten wegen eines verschuldeten Verkehrsunfalls zugrundeliegenden Alkoholisierungsgrad von 1,02 mg/l Atemluftalkoholgehalt, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, daß die belangte Behörde die von der Erstbehörde ausgesprochene Dauer der Entziehungsmaßnahme von sieben Monaten billigte, auch wenn es sich hiebei um das erste Alkoholdelikt des Beschuldigten gehandelt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110032.X01Im RIS seit
12.06.2001