RS Vwgh 1995/4/27 95/11/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1995
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Der Umstand, daß der Wiederaufnahmswerber von der ihm im Berufungsverfahren eingeräumten Möglichkeit, sich zum Zweck der Erstellung eines neuen Gutachtens untersuchen zu lassen, keinen Gebrauch gemacht hat, schließt es aus, mit Hilfe eines nach rechtskräftigem Abschluß dieses Verfahrens erstellten Gutachtens im Wege der Wiederaufnahme den Beweiswert des früheren Gutachtens zu erschüttern.

Schlagworte

Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110090.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten