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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Rechtssatz
Der Umstand, daß der Wiederaufnahmswerber von der ihm im Berufungsverfahren eingeräumten Möglichkeit, sich zum Zweck der Erstellung eines neuen Gutachtens untersuchen zu lassen, keinen Gebrauch gemacht hat, schließt es aus, mit Hilfe eines nach rechtskräftigem Abschluß dieses Verfahrens erstellten Gutachtens im Wege der Wiederaufnahme den Beweiswert des früheren Gutachtens zu erschüttern.
Schlagworte
SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110090.X02Im RIS seit
20.11.2000