RS Vwgh 1995/4/27 92/17/0288

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Veröffentlicht am 27.04.1995
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Index

L34002 Abgabenordnung Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
BAO §93;
B-VG Art130 Abs1;
FinStrG §137;
LAO Krnt 1991 §73;
VwGG §13 Abs1 Z1;
VwGG §13 Abs1 Z2;

Beachte

Besprechung in AnwBl 1995/12, S 914-915;

Rechtssatz

Der Beschluß des VwGH vom 27.8.1991, 91/14/0044, bietet im Hinblick auf die verschiedenen zur Anwendung gelangenden Verfahrensgesetze (dort: FinStrG; hier: Krnt LAO 1991) keinen Anlaß zur Senatsverstärkung. Es war daher entbehrlich zu prüfen, ob es sich angesichts des damaligen besonderen Verfahrenszusammenhanges und der auf diesen bezogenen Begründung der damals zu beurteilenden Erledigung überhaupt um einen vergleichbaren Sachverhalt gehandelt hat. Wollte man aber die Rechtsfrage ungeachtet der Anwendung verschiedener Verfahrensgesetze als gleichartig ansehen, dann schlösse diese Gleichartigkeit der zu lösenden Rechtsfrage auch den zum AVG ergangenen Beschluß eines verstärkten Senates des VwGH vom 15.12.1977, 934, 1223/73, VwSlg 9458 A/1977, mit ein. Ein mit diesem Beschluß eines verstärkten Senates im Widerspruch stehender späterer Beschluß eines Dreiersenates oder Fünfersenates hätte zwar - vorausgesetzt ein solcher Widerspruch, der ein Abgehen vom Beschluß des verstärkten Senates iSd § 13 Abs 1 Z 1 VwGG bedeuten würde, läge überhaupt vor - einer Beschlußfassung in einem neuerlich verstärkten Senat zugeführt werden müssen, der ergangene Beschluß stellt jedoch aus der Sicht der heute zu entscheidenden Beschwerdeangelegenheit keinen Fall iSd § 13 Abs 1 Z 2 VwGG (Verstärkungsfall, daß die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird) dar. Die erforderliche Orientierung der Rechtsschutzsuchenden ist nämlich bereits durch die Entscheidung des verstärkten Senates gewährleistet.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Beschwerde Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992170288.X07

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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