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L37017 Getränkeabgabe Speiseeissteuer TirolNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ungeachtet des Umstandes, daß die Bestimmung des Art II § 2 Abs 3 der FAGNov 1991 im Beschwerdefall (noch) nicht anwendbar war, erweist sich der zweitinstanzliche Bescheid des Gemeinderates jedenfalls betreffend Getränkesteuer (erstinstanzlicher Bescheid vom 14.10.1991) aber schon deswegen nicht als rechtswidrig, weil die Bestimmung des § 9 Abs 2 Tir Getränke- und SpeiseeissteuerG idF LGBl Nr 54/1991 (in Kraft getreten am 1.8.1991) und die FAGNov 1991 (in Kraft getreten am 28.12.1991) insofern im vollen Umfang deckungsgleich sind, sodaß der Heranziehung der unrichtigen Rechtsgrundlage im Spruch und in der Begründung des bekämpften Bescheides keine entscheidungsrelevante Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993170320.X04Im RIS seit
20.11.2000