RS Vwgh 1995/4/27 94/17/0140

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Veröffentlicht am 27.04.1995
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184;
LAO Wr 1962 §145;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/11/05 91/14/0049 1

Stammrechtssatz

Besteht ein begründeter Anlaß zur Schätzung, dann muß die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hingenommen werden. Es liegt geradezu im Wesen der Schätzung, daß die auf diese Weise zu ermittelnden Größen die tatsächlich erzielten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen können (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, S 418).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994170140.X01

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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