RS Vwgh 1995/4/27 95/11/0085

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Veröffentlicht am 27.04.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 lite;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1;
VStG §31 Abs1;

Rechtssatz

Es kommt für das Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach § 66 Abs 2 lit e KFG nicht auf die Bestrafung, sondern auf die Begehung einer Übertretung gem § 99 Abs 1 StVO an (arg "begangen hat"). Daher ist im gegebenen Zusammenhang ohne Belang, ob es der Berufungsbehörde d im Strafverfahren wegen eingetretener Verfolgsverjährung verwehrt war, erstmals im Berufungsbescheid davon auszugehen, der Bf habe ein KFZ in Betrieb genommen (statt gelenkt, wovon die Erstbehörde ausgegangen war. Im übrigen stellt § 66 Abs 2 lit e KFG (sowie § 5 StVO) das Inbetriebnehmen eines KFZ dem Lenken gleich.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen und Materien KFG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110085.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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