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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §66 Abs2 lite;Rechtssatz
Es kommt für das Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach § 66 Abs 2 lit e KFG nicht auf die Bestrafung, sondern auf die Begehung einer Übertretung gem § 99 Abs 1 StVO an (arg "begangen hat"). Daher ist im gegebenen Zusammenhang ohne Belang, ob es der Berufungsbehörde d im Strafverfahren wegen eingetretener Verfolgsverjährung verwehrt war, erstmals im Berufungsbescheid davon auszugehen, der Bf habe ein KFZ in Betrieb genommen (statt gelenkt, wovon die Erstbehörde ausgegangen war. Im übrigen stellt § 66 Abs 2 lit e KFG (sowie § 5 StVO) das Inbetriebnehmen eines KFZ dem Lenken gleich.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Normen und Materien KFGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110085.X01Im RIS seit
12.06.2001