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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
BAO §97 Abs1 lita;Rechtssatz
Zwar hat die belangte Vorstellungsbehörde keine rechtswirksame Erlassung der als Bescheid intendierten Erledigung gegenüber der Bf bewirkt, jedoch hat diese Erledigung der belangten Vorstellungsbehörde durch die Zustellung an die mitbeteiligte Stadtgemeinde als Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens rechtliche Existenz als Bescheid erlangt. Daraus folgt für das verwaltungsgerichtliche Verfahren, daß die Bf diesen Bescheid gemäß § 26 Abs 2 VwGG bekämpfen kann.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Baurecht Verwaltungsgerichtsbarkeit (hinsichtlich der Säumnisbeschwerde siehe Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden) Diverses Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993170267.X01Im RIS seit
22.10.2001