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L3 FinanzrechtNorm
B-VG Art139 Abs6 zweiter SatzLeitsatz
Aufhebung eines Bescheides betreffs die Vorschreibung von Getränke- und Speiseeissteuer wegen Anwendung einer vom VfGH aufgehobenen Vorschrift; Verletzung des Eigentumsrechtes; kein teilbarer Bescheid infolge seiner sprachlichen FassungRechtssatz
Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Da sich der angefochtene Bescheid bei der Getränkesteuervorschreibung auf Bestimmungen stützt, die infolge der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes E v 07.03.91, G76/90 ua (Aufhebung des ArtII Abs1 Stmk GetränkeabgabeG) und E v 13.06.91, V46/91 (Aufhebung eines Teils der Getränke- und SpeiseeisabgabeO der Landeshauptstadt Graz) nicht mehr anzuwenden sind, ist die Behörde insoweit gesetzlos vorgegangen. Ein solcher, in das Eigentum eingreifender Bescheid verstößt nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 10356/1983, 10482/1985, VfGH vom 11.06.90, B954/1989) gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums.
Da zufolge der sprachlichen Fassung des Bescheides (einheitliche Festsetzung der Getränke- und Speiseeissteuer) ein teilbarer Bescheid nicht vorliegt, war er insgesamt aufzuheben, ohne daß auf weitere Beschwerdebehauptungen einzugehen war.
Schlagworte
Getränkesteuer Steiermark, VfGH / Aufhebung, Wirkung Bescheid / Trennbarkeit, VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B352.1991Dokumentnummer
JFR_10089374_91B00352_01