RS Vwgh 1995/4/27 93/17/0174

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Veröffentlicht am 27.04.1995
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Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
BAO §96;
LAO OÖ 1984 §73;

Beachte

Vorgeschichte: 91/17/0110 E 5. Dezember 1991;

Rechtssatz

Aus der einleitenden Wortfolge im Spruch des angefochtenen Bescheides: "... ergeht von der OÖ Landesregierung in Ausübung des Aufsichtsrechtes des Landes nachstehender Spruch", ergibt sich eindeutig, daß der Bescheid unzweifelhaft der Landesregierung zuzurechnen ist. Dieser Bescheid enthält damit die Bezeichnung der Behörde (iSd § 73 OÖ LAO).

Schlagworte

Behördenbezeichnung Intimation Zurechnung von Bescheiden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993170174.X04

Im RIS seit

22.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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