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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
AVG §18 Abs4;Beachte
Vorgeschichte: 91/17/0110 E 5. Dezember 1991;Rechtssatz
Aus der einleitenden Wortfolge im Spruch des angefochtenen Bescheides: "... ergeht von der OÖ Landesregierung in Ausübung des Aufsichtsrechtes des Landes nachstehender Spruch", ergibt sich eindeutig, daß der Bescheid unzweifelhaft der Landesregierung zuzurechnen ist. Dieser Bescheid enthält damit die Bezeichnung der Behörde (iSd § 73 OÖ LAO).
Schlagworte
Behördenbezeichnung Intimation Zurechnung von BescheidenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993170174.X04Im RIS seit
22.11.2001