RS Vfgh 1991/6/26 G194/91

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Veröffentlicht am 26.06.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung von Bestimmungen im ASVG, "die zur Leistung von Versicherungsbeiträgen verpflichten und die eine Berücksichtigung der nach dem Stichtag erworbenen Beitragszeiten bei der Bemessung der Alterspension nicht ermöglichen", mangels Legitimation; Zumutbarkeit der Beschreitung des Verwaltungsrechtsweges bzw. des Gerichtsweges

Rechtssatz

Der Antragsteller könnte vom zuständigen Sozialversicherungsträger eine bescheidmäßige Festsetzung seiner Beitragsleistungspflicht erwirken und nach Ausschöpfung des Instanzenzuges eine Beschwerde nach Art144 B-VG erheben. Auf diesem Wege könnte er seine verfassungsrechtlichen Bedenken an den Verfassungsgerichtshof herantragen.

Zur Feststellung der Höhe der Alterspension sieht das ASVG ein Verfahren vor der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt (§354 iVm §367 ASVG) und im Streitfall im Wege einer sukzessiven Zuständigkeit ein Leistungsstreitverfahren (§§65 ff. ASGG) vor, in dem ein Rechtszug zum Oberlandesgericht eingerichtet ist; würden die Bedenken des Antragstellers von diesem Gericht geteilt, dann könnte es einen Antrag auf Gesetzesprüfung an den Verfassungsgerichtshof richten.

Entscheidungstexte

  • G 194/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.06.1991 G 194/91

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Sozialversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:G194.1991

Dokumentnummer

JFR_10089374_91G00194_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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