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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §63 Abs3;Rechtssatz
Behauptet der Fremde, die Schubhaft habe es unmöglich gemacht, daß er sich jener Behelfe habe bedienen können, die einem in seiner Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkten Sprachkundigen zu Gebote stünden, nämlich das Aufsuchen von Rechtsbeistand und die Heranziehung von Übersetzern, so ist ihm zweierlei entgegenzuhalten: Zum ersten wird in der Beschwerde ausdrücklich eingeräumt, daß der Fremde nach Zustellung des Ausweisungsbescheides die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit Amnesty International gehabt habe. Zum zweiten hat der Fremde vorgebracht, daß ihm die Wirkung des Ausweisungsbescheides auf seinen Aufenthalt in Österreich klar gewesen sei, die Einbringung einer Berufung jedoch seine Rechtskundigkeit vorausgesetzt bzw eines rechtskundigen Helfes bedurft hätte, da in einer Berufung die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides dazulegen sei. Von daher gesehen ist nicht erkennbar, daß dem Fremden - ungeachtet der Schubhaft - tatsächlich die Möglichkeit gefehlt hätte, innerhalb des Laufes der gegen den Ausweisungsbescheid zur Verfügung stehenden Berufungsfrist einen rechtskundigen Vertreter - dies mußte kein Rechtsanwalt sein, da im Verwaltungsverfahren kein Anwaltszwang herrscht - mit der Einbringung eines Rechtsmittels zu betrauen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995180210.X03Im RIS seit
20.11.2000