RS Vwgh 1995/4/28 95/18/0753

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1995
beobachten
merken

Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §20 Abs1;
StGB §43;
StGB §46;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/01/19 94/18/0987 1

Stammrechtssatz

Die Behörde hat die ihr nach § 20 Abs 1 FrG 1993 aufgetragene Abwägung ohne Bindung an die im Gerichtsurteil zur Frage der bedingten Strafnachsicht angestellten Erwägungen selbständig, und zwar ausschließlich aus dem Blickwinkel der von ihr anzuwendenden fremdenrechtlichen Normen anzuwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180753.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten