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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 1991 §18 Abs1;Rechtssatz
§ 18 Abs 1 letzter Satz AsylG 1991, wonach Bescheiden, die einem der deutschen Sprache nicht hinreichend kundigen Asylwerber zuzustellen sind, eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung in die Muttersprache des Asylwerbers oder eine andere ihm ausreichend verständliche Sprache anzuschließen ist, hat Geltung ausschließlich für das Verfahren nach dem AsylG 1991 und nicht auch für solche nach dem FrG 1993.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995180210.X02Im RIS seit
20.11.2000