RS Vwgh 1995/4/28 95/18/0210

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Veröffentlicht am 28.04.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §18 Abs1;
B-VG Art8;
FrG 1993;

Rechtssatz

§ 18 Abs 1 letzter Satz AsylG 1991, wonach Bescheiden, die einem der deutschen Sprache nicht hinreichend kundigen Asylwerber zuzustellen sind, eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung in die Muttersprache des Asylwerbers oder eine andere ihm ausreichend verständliche Sprache anzuschließen ist, hat Geltung ausschließlich für das Verfahren nach dem AsylG 1991 und nicht auch für solche nach dem FrG 1993.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180210.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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