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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrG 1993 §36 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/18/1000 B 23. März 1995 RS 1Stammrechtssatz
Ist der Zeitraum, für den der Bf gem § 36 Abs 2 FrG 1993 die Aufschiebung seiner Abschiebung seiner Abschiebung beantragt hat, gerechnet ab dem Einlangen des Antrages bei der belBeh, zum Zeitpunkt der Entscheidung des VwGH über die im angefochtenen Bescheid erfolgte Ablehnung des Antrages bereits verstrichen, so ist das Verfahren gem § 33 Abs 1 VwGG ohne Zuspruch von Aufwandersatz wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen (Hinweis B 27.6.1990, 90/03/0097, VwSlg 13239 A/1990). (So auch B VS 27.6.1997, 96/21/0377, RS 4.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994180068.X01Im RIS seit
05.08.2002