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20/02 FamilienrechtNorm
AuslBG §15 Abs1 Z2 idF 1990/450;Rechtssatz
Bringt der Fremde unter Hinweis auf § 15 Abs 1 Z 2 AuslBG idF 1992/475 vor, daß ihm die Ehe (die am 14.1.1993 gemäß § 23 EheG für nichtig erklärt wurde) nicht zur Erwirkung des Befreiungsscheins "behilflich" habe sein können, übersieht er, daß die genannte Bestimmung gemäß § 34 Abs 5 AuslBG idF 1992/475 erst gleichzeitig mit dem EWR-Abk, also am 1.1.1994, in Kraft getreten ist. Zur Zeit der Eheschließung (März 1992) galt § 15 Abs 1 Z 2 AuslBG idF 1990/450, wonach einem Ausländer auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen ist, wenn er mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet ist und seinen Wohnsitz im Bundesgebiet hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995180464.X01Im RIS seit
20.11.2000