RS Vfgh 1991/6/26 B612/91

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Veröffentlicht am 26.06.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Legitimation; Bekämpfung eines (zweitinstanzlichen) an die Kaufvertragspartner des Beschwerdeführers adressierten grundverkehrsbehördlichen Bescheides; keine Rechtsverletzungsmöglichkeit des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren mangels Erhebung einer Berufung

Rechtssatz

Der angefochtene Bescheid, der nur die Zulässigkeit der von den Käufern erhobenen Berufung zum Gegenstand hat, greift ausschließlich in die Rechtssphäre der Berufungswerber des Administrativverfahrens ein. Es ist ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer durch den bekämpften Zurückweisungsbescheid - der ihm auf seinen Wunsch hin zur Kenntnis gebracht wurde (in der Zustellverfügung ist der Beschwerdeführer folgerichtig nicht angeführt) - in irgendeinem subjektiven Recht verletzt werden konnte. Im übrigen würde durch die bloße Zustellung eines Bescheides die Parteistellung und damit das Recht zur Einbringung eines Rechtsmittels nicht begründet werden (mit Vorjudikatur des VwGH).

(ebenso B v 17.06.91, B611/91).

Entscheidungstexte

  • B 612/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.06.1991 B 612/91

Schlagworte

Parteibegriff, Berufung, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B612.1991

Dokumentnummer

JFR_10089374_91B00612_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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