RS Vwgh 1995/5/2 95/02/0018

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Veröffentlicht am 02.05.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/07 90/03/0030 1

Stammrechtssatz

Als Hindernis iSd § 71 Abs 2 AVG ist jenes Ereignis iSd § 71 Abs 1 lit a AVG zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Besteht dieses Ereignis in einem Tatsachenirrtum über den Ablauf der Frist zur Erhebung der Berufung, so hört das Hindernis iSd § 71 Abs 2 AVG auf, sobald der Besch (der Vertreter des Besch) den Tatsachenirrtum als solchen erkennen konnte und mußte, nicht aber erst in dem Zeitpunkt, in dem der Bescheid über die Zurückweisung der Berufung wegen Verspätung zugestellt worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020018.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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