RS Vfgh 1991/6/26 A2162/90

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Veröffentlicht am 26.06.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art137 / Zinsen
B-VG Art137 / Bescheid
Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983 §2 Abs2
AVG §78a

Leitsatz

Zurückweisung einer Klage auf Zahlung von Verzugszinsen für zu Unrecht geleistete Bundesverwaltungsabgaben; Rückforderungsanspruch hinsichtlich Verwaltungsabgaben und Verzugszinsen als Annex im Abgabeverfahren durchzusetzen

Rechtssatz

Ein Anspruch auf Verzugszinsen ist nur dann ein vermögensrechtlicher Anspruch iSd Art137 B-VG, wenn auch der Anspruch, bezüglich dessen Leistungsverzug behauptet wird, im Wege einer Klage nach Art137 B-VG geltend zu machen wäre; insofern ist der Anspruch auf Verzugszinsen ein Annex zu dem die Hauptsache bildenden vermögensrechtlichen Anspruch.

Der mit der vorliegenden Klage geltend gemachte vermögensrechtliche Rückforderungsanspruch hinsichtlich einer entgegen §78a AVG eingehobenen Bundesverwaltungsabgabe (für die Herstellung von Aktenkopien in einem Verfahren über den Entzug der Lenkerberechtigung) wird aus einem Titel erhoben, dessen Rechtsgrund im öffentlichen Recht liegt.

Aus der in §2 Abs2 Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983 normierten Pflicht zur Rückerstattung zu Unrecht geleisteter Bundesverwaltungsabgaben ist abzuleiten, daß sie auch und gerade im Interesse derjenigen festgelegt wurde, die das Vorliegen eines Rückforderungsanspruches behaupten. §2 Abs2 Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983 schafft einen im Abgabeverfahren durchzusetzenden Rückforderungsanspruch (mit Hinweis auf VfSlg. 10740/1986).

Entscheidungstexte

  • A 2162/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.06.1991 A 2162/90

Schlagworte

VfGH / Klagen, Verwaltungsabgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:A2162.1990

Dokumentnummer

JFR_10089374_90A02162_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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