Index
16 MedienrechtNorm
B-VG Art17Leitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Teilen des Presseförderungsgesetzes 1985; keine unmittelbare Betroffenheit der antragstellenden wahlwerbenden Gruppe durch ein so genanntes Statutar- oder Selbstbindungsgesetz aufgrund des "Innennormcharakters" der angefochtenen BestimmungenSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Die vorliegende Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG richtet sich gegen die Ablehnung der Gewährung einer Besonderen Förderung nach §8 Presseförderungsgesetz 2004 für die "Neue BVZ" und die "NÖ-Rundschau" mit Verständigungsschreiben der Kommunikationsbehörde Austria vom 10. Mai 2004.
Der Verfassungsgerichtshof erkennt gemäß Art144 Abs1 B-VG über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Eine der Voraussetzungen für die Erhebung einer Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG ist demnach das Vorliegen eines Bescheides; Art144 B-VG räumt dem Verfassungsgerichtshof jedoch nicht die Befugnis ein, Akte der Privatwirtschaftsverwaltung - wie etwa hier iZm. der Gewährung einer Förderung nach §8 Presseförderungsgesetz 2004 - zu überprüfen (vgl. zB VfSlg. 13.968/1994, 14.329/1995; zur Presseförderung vgl. VfSlg. 13.745/1994; s. auch IA 292/A BlgNR
22. GP S 10).
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, konnte dieser Beschluss gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
Presseförderung, VfGH / Individualantrag, Statutargesetz, BescheidbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B800.2004Dokumentnummer
JFT_09959072_04B00800_00