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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §2 Abs2;Rechtssatz
Es trifft zwar zu, daß bei Tätigkeiten, die ihrem äußeren Erscheinungsbild nach einen Gewerbebetrieb darstellen und die somit nicht bloß einer persönlichen Neigung des Steuerpflichtigen entspringen, nur in Ausnahmefällen Liebhaberei anzunehmen ist (Hinweis E 30.1.1991, 90/123/0058). Der geschlossene Verlustzeitraum von vier Jahren mit steigender Verlusttendenz stellt aber ein zu beachtendes Indiz dar, aufgrund dessen die Behörde hätte prüfen müssen, ob ein derartiger Ausnahmefall vorliegt. Diese Prüfung hat dadurch zu erfolgen, daß beurteilt wird, ob die Betätigung innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes zu einem Gesamtgewinn führt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995140001.X04Im RIS seit
20.11.2000