Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13a;Rechtssatz
Nach § 113 BAO ist die Abgabenbehörde nicht verhalten, Unterweisungen zu erteilen, wie ein Vorbringen zu gestalten ist, damit dem Antrag (Berufungsantrag) stattgegeben werden könnte. So besteht insbesondere keine Verpflichtung, der Partei Ratschläge über den Inhalt erfolgversprechenden Vorbringens zu geben (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar, Randzahl 2 zu § 113).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993130292.X01Im RIS seit
11.07.2001