RS Vwgh 1995/5/10 92/13/0125

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Veröffentlicht am 10.05.1995
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
BAO §236 Abs1;

Rechtssatz

Die Gewährung einer Abgabennachsicht bedarf eines Antrages, welcher nicht bloß als ein Formalerfordernis anzusehen ist. Vielmehr kann unter einem Antrag iSd § 236 Abs 1 BAO nur ein BEGRÜNDETER Antrag verstanden werden. Voraussetzung dafür, daß die Abgabenbehörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht die Gründe prüft, die für eine Abgabennachsicht sprechen, ist daher, daß solche Gründe vom Antragsteller geltend gemacht werden. Selbst wenn der Abgabenbehörde Umstände bekannt sind, die eine Abgabennachsicht in Betracht ziehen lassen, hat sie diese Umstände nicht von Amts wegen als Nachsichtsgründe aufzugreifen, wenn der Nachsichtswerber selbst nichts in dieser Richtung vorbringt.

Schlagworte

Werbungen, Ankündigungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992130125.X02

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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