RS Vwgh 1995/5/10 92/13/0105

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Veröffentlicht am 10.05.1995
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Index

21/01 Handelsrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs1;
GewStG §6 Abs1;
GewStG §6 Abs2;
GewStG §8 Z2;
HGB §161 Abs1;

Rechtssatz

Ausführungen zur Frage, warum bei der Gewerbeertragsermittlung der beschwerdeführenden GmbH für ein bestimmtes Kalenderjahr der gesamte aus ihrer Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft stammende Gewinn unter die Kürzungsbestimmung des § 8 Z 2 GewStG gefallen ist (Hier: Die abgabepflichtige GmbH ist alleiniger Komplementär der E-KG; X-KG ist Kommanditist der E-KG; von der handelsrechtlichen Ergebnisverteilung abweichende Zurechnung eines Teilbetrages des Verlustes, der auf die X-KG entfiel, an die GmbH; X-KG erzielt Veräußerungsgewinn durch Abtretung ihrer Kommanditanteile an andere Gesellschafter; mit Rücksicht auf die seinerzeit erfolgte Zuweisung eines Verlustanteiles der X-KG an die GmbH wurde ein gleich hoher Teilbetrag dieses Veräußerungsgewinnes ebenfalls abweichend von der handelsrechtlichen Ergebnisverteilung der GmbH zugerechnet).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992130105.X06

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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