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24/01 StrafgesetzbuchNorm
KFG 1967 §66 Abs1;Rechtssatz
Einbruchsdiebstählen, der Begehung einer Mehrzahl von Diebstählen unter Verwendung eines Kfz oder besonders gelagerten schweren Diebstählen kommt gleiches Gewicht wie den in § 66 Abs 2 KFG aufgezählten bestimmten Tatsachen zu, weshalb sie als bestimmte Tatsachen iSd § 66 Abs 1 KFG angesehen werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110125.X02Im RIS seit
20.06.2001