RS Vwgh 1995/5/10 92/13/0210

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Veröffentlicht am 10.05.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §19 Abs2;
EStG 1972 §4 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/13/0211

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, wann einem Leistungsempfänger (hier: Hausgemeinschaft) ein vom Leistungserbringer (hier: Hausverwalter) in Rechnung gestellter Betrag als Aufwand erwächst, ist es gleichgültig, ob mit dem Honorar des Leistungserbringers auch jene Aufwendungen abgedeckt werden, die dem Leistungserbringer iZm der Erbringung der Leistung erwachsen sind, oder ob diese Aufwendungen ganz oder zum Teil zusätzlich zum Honorar (im engeren Sinn) an den Leistungsempfänger weiterverrechnet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992130210.X02

Im RIS seit

15.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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