RS Vwgh 1995/5/10 92/13/0105

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Veröffentlicht am 10.05.1995
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Index

21/01 Handelsrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs1;
GewStG §6 Abs2;
HGB §161 Abs1;

Rechtssatz

Die Auffassung, daß Verluste, die im Rahmen einer Kommanditgesellschaft erwirtschaftet werden, den Kommanditisten nur bis zur Höhe ihrer bedungenen Einlage und danach dem Komplementär zuzurechnen sind, beruht auf § 4 Abs 1 EStG 1972, wonach das Betriebsergebnis durch Vermögensvergleich zu ermitteln ist. Ein Verlust setzt somit eine Vermögensminderung voraus. Wird das Vermögen eines Kommanditisten durch einen von der KG erwirtschafteten Verlust wirtschaftlich nicht berührt, dann kann dem Kommanditisten steuerlich auch kein Verlust zugerechnet werden. Ein Kommanditist kann im Hinblick auf sein beschränktes Unternehmerrisiko nicht mehr verlieren als seine bedungene Einlage, es sein denn, daß er sich ausdrücklich über seine Einlage hinaus den übrigen Gesellschaftern gegenüber verpflichtet, am Verlust teilzunehmen, oder zur Haftung (zB als Bürge) für Schulden der Kommanditgesellschaft herangezogen wird, ohne sich bei der KG bzw den übrigen Gesellschaftern der KG regressieren zu können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992130105.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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