RS Vwgh 1995/5/10 92/13/0105

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Veröffentlicht am 10.05.1995
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Index

21/01 Handelsrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs1;
GewStG §6 Abs2;
HGB §161 Abs1;

Rechtssatz

Dem eingeschränkten Unternehmerrisiko des Kommanditisten steht das uneingeschränkte Unternehmerrisiko des Komplementärs gegenüber. Soweit Verluste nicht von den Kommanditisten getragen werden, hat sie der Komplementär zu tragen. Diesem wirtschaftlichen Belastungssituation folgend werden Verlustanteile abweichend von der handelsrechtlichen Ergebnisverteilung einkommensteuerrechtlich dem Komplementär zugerechnet, soweit die bedungene Einlage eines Kommanditisten durch Verluste aufgezehrt ist. Umgekehrt werden aber auch die in der Folge erwirtschafteten Gewinne einkommensteuerlich solange dem Komplementär zugerechnet, bis das negative Kapitalkonto des Kommanditisten rechnerisch (handelsrechtlich) ausgeglichen ist und er am wirtschaftlichen Erfolg der Kommanditgesellschaft wiederum teilhat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992130105.X02

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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