RS Vwgh 1995/5/10 95/13/0109

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Veröffentlicht am 10.05.1995
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §156 Abs1;
FinStrG §156 Abs2;
FinStrG §58 Abs2;
FinStrG §85 Abs2;
FinStrG §89 Abs5;

Beachte

Besprechung in AnwBl 1995/12, S 911-912;

Rechtssatz

Der Vorsitzende des Spruchsenates kann nur im Rahmen bestimmter Handlungen des Untersuchungsverfahrens (zB Festnahmeanordnung iSd § 85 Abs 2 FinStrG, Bescheide betreffend Beschlagnahme iSd § 89 Abs 5 FinStrG) kraft jeweiliger ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung als Organ der Finanzstrafbehörde erster Instanz tätig werden. Ist jedoch die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels gegen ein erstinstanzliches Straferkenntnis zu beurteilen, so kommt der Vorsitzende des Spruchsenates als entscheidendes Organ von vornherein nicht in Betracht. Ebensowenig ist aber der Spruchsenat im Hinblick auf die im § 58 Abs 2 FinStrG abgegrenzte Zuständigkeit berufen, über die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels zu entscheiden. Wie etwa die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages nach § 156 Abs 2 FinStrG (Hinweis E 16.9.1982, 82/15/0043) obliegt auch die Zurückweisung des Rechtsmittels der Finanzstrafbehörde erster Instanz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995130109.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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