RS Vwgh 1995/5/10 95/11/0125

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Veröffentlicht am 10.05.1995
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs1 litb;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;
StGB §127;
StGB §128;

Rechtssatz

Bei der anzustellenden Prognose gem § 73 Abs 2 KFG, wann der Bf die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen wird, hat die belangte Behörde von den Wertungskriterien des § 66 Abs 3 KFG auszugehen. Auch wenn der Bf bis zur strafgerichtlichen Verurteilung unbescholten war, vermag dies nichts an der hohen Verwerflichkeit der Vielzahl von Eigentumsdelikten über einen längeren Zeitraum hin unter Verwendung von Kraftfahrzeugen zu ändern (hier: Eine seit den Straftaten verstrichene Zeit von einem Jahr ist zu kurz, um sich zugunsten des Bf auswirken zu können, zumal in diese Zeit auf ein gerichtliches Strafverfahren und das Entziehungsverfahren fallen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110125.X01

Im RIS seit

20.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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