RS Vwgh 1995/5/10 92/13/0210

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Veröffentlicht am 10.05.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §19 Abs2;
EStG 1972 §4 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/13/0211

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/16 90/13/0071 3

Stammrechtssatz

Ausgaben, mit denen ein Hausverwalter für einen Hauseigentümer in Vorlage tritt, sind beim Hauseigentümer nicht schon dann als verausgabt anzusehen, wenn der Verwalter eine entsprechende Ersatzforderung in sein Rechenwerk aufnimmt. Vielmehr wird erst durch die Begleichung dieser Verbindlichkeit seitens des Hauseigentümers eine Ausgabe iSd § 19 Abs 2 EStG 1972 getätigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992130210.X01

Im RIS seit

15.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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