RS Vwgh 1995/5/10 92/13/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.1995
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §23 Z3;
EStG 1972 §24;
GewStG §1 Abs1;
GewStG §6 Abs1;
GewStG §6 Abs2;
GewStG §8 Z2;

Rechtssatz

Da gem § 1 Abs 1 GewStG nur der "stehende Gewerbebetrieb" der Gewerbesteuer unterliegt und eine Betriebsveräußerung gedanklich erst nach Beendigung des "stehenden Gewerbebetriebes" anfallen kann, haben Veräußerungsgewinne bei Ermittlung des Gewerbeertrages außer Ansatz zu bleiben. Gleiche Überlegungen gelten für die Kürzungsbestimmung des § 8 Z 2 GewStG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992130105.X03

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten