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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §23 Z3;Rechtssatz
Da gem § 1 Abs 1 GewStG nur der "stehende Gewerbebetrieb" der Gewerbesteuer unterliegt und eine Betriebsveräußerung gedanklich erst nach Beendigung des "stehenden Gewerbebetriebes" anfallen kann, haben Veräußerungsgewinne bei Ermittlung des Gewerbeertrages außer Ansatz zu bleiben. Gleiche Überlegungen gelten für die Kürzungsbestimmung des § 8 Z 2 GewStG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992130105.X03Im RIS seit
07.06.2001