RS Vfgh 1991/6/26 G134/90

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Veröffentlicht am 26.06.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Sbg SchischulG 1989 §2 Abs1
Sbg SchischulG 1989 §4 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Sbg SchischulG 1989 mangels Legitimation; gerichtliches Verfahren anhängig

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung des §4 Abs1 und der Worte "einschließlich der besonderen Schilaufarten (Buckelpiste-, Trickschi-, Monoschifahren, Schiballett, Kunstspringen u. dgl.)" in §2 Abs1 Sbg SchischulG 1989 mangels Legitimation.

Wie der Antragsteller selbst darlegt, wurde gegen ihn beim Landesgericht Salzburg Klage nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb wegen behaupteten Verstoßes gegen die Bestimmungen des Sbg SchischulG 1989 erhoben.

Im Zuge dieses gerichtlichen Verfahrens besteht für den Antragsteller als Partei Gelegenheit, seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angefochtenen Gesetzesstellen vorzutragen und bei dem in dieser Rechtssache in zweiter Instanz zuständigen Gerichtshof die Stellung eines Antrages auf Gesetzesprüfung nach Art140 B-VG anzuregen.

Daß sich das Oberlandesgericht Linz im Verfahren über den vom Beklagten erhobenen Rekurs gegen eine einstweilige Verfügung nicht veranlaßt sah, einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen, hat weder zur Folge, daß das Gesetz nunmehr unmittelbar in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreift, noch ergibt sich daraus eine gleichsam subsidiäre Antragslegitimation.

Entscheidungstexte

  • G 134/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.06.1991 G 134/90

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Schischulen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:G134.1990

Dokumentnummer

JFR_10089374_90G00134_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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