RS Vwgh 1995/5/10 95/13/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.1995
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §156 Abs1;
FinStrG §58 Abs2;
FinStrG §72 Abs1 litc;

Beachte

Besprechung in AnwBl 1995/12, S 911-912;

Rechtssatz

Der erstinstanzliche Zurückweisungsbescheid (Zurückweisung der Berufung gegen die Entscheidung des Spruchsenates beim Finanzamt) wurde keineswegs vom "Amtsbeauftragten", sondern vielmehr vom Finanzamt für Körperschaften als zuständiger Finanzstrafbehörde erster Instanz erlassen. Dem Umstand, daß es sich bei dem den Zurückweisungsbescheid genehmigenden Organwalter um denjenigen handelte, der im Verfahren vor dem Spruchsenat zum Amtsbeauftragten bestellt worden war, kommt dabei keine Bedeutung zu, zumal keine Befangenheit dieses Organwalters nicht geltend gemacht worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995130109.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten