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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §156 Abs1;Beachte
Besprechung in AnwBl 1995/12, S 911-912;Rechtssatz
Der erstinstanzliche Zurückweisungsbescheid (Zurückweisung der Berufung gegen die Entscheidung des Spruchsenates beim Finanzamt) wurde keineswegs vom "Amtsbeauftragten", sondern vielmehr vom Finanzamt für Körperschaften als zuständiger Finanzstrafbehörde erster Instanz erlassen. Dem Umstand, daß es sich bei dem den Zurückweisungsbescheid genehmigenden Organwalter um denjenigen handelte, der im Verfahren vor dem Spruchsenat zum Amtsbeauftragten bestellt worden war, kommt dabei keine Bedeutung zu, zumal keine Befangenheit dieses Organwalters nicht geltend gemacht worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995130109.X02Im RIS seit
20.11.2000