RS Vwgh 1995/5/10 92/13/0125

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Veröffentlicht am 10.05.1995
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Rechtssatz

Ein Vermögensverlust für sich allein stellt keinen Grund für eine Abgabennachsicht dar. Dabei ist es unerheblich, ob der Verlust durch einen Schicksalsschlag oder durch (grobes) menschliches Fehlverhalten herbeigeführt wurde und ob mit ihm gerechnet werden konnte, oder ob er völlig unerwartet eingetreten ist. Eine Abgabennachsicht dient nämlich nicht dazu, einen außersteuerlich erlittenen wirtschaftlichen Nachteil ganz oder teilweise auszugleichen. Nur dann, wenn sich durch die Vermögenseinbuße oder durch andere Ereignisse die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Abgabepflichtigen derart verschlechtern, daß ihm die Entrichtung von Abgaben nicht mehr zugemutet werden kann, liegen Gründe vor, die die Abgabeneinhebung aus persönlichen Gründen als unbillig erscheinen lassen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992130125.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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