RS Vwgh 1995/5/10 95/13/0116

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Veröffentlicht am 10.05.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §207 Abs1;
BAO §209 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1995/04/20 95/13/0079 1

Stammrechtssatz

Die einem Feststellungsbescheid nach § 209 Abs 1 BAO zukommende Unterbrechungswirkung für die Verjährung des Rechtes zur Abgabenfestsetzung nach § 207 Abs 1 BAO setzt zwangsläufig voraus, daß das Recht zur Festsetzung der Abgabe zum Zeitpunkt der Erlassung des Feststellungsbescheides, der der Abgabenfestsetzung dienen soll, noch nicht verjährt war. War das Recht zur Festsetzung jener Abgaben, deren Festsetzung der angefochtene Feststellungsbescheid dienen soll, zum Zeitpunkt der Erlassung des Feststellungsbescheides bereits verjährt, so ist der bekämpfte Feststellungsbescheid ins Leere gegangen und deshalb in keiner Weise geeignet, auf die Rechtsposition des Bf Einfluß zu nehmen. Ist Bemessungsverjährung hinsichtlich aller vom Feststellungsbescheid betroffenen Abgaben indessen nicht eingetreten gewesen, dann kommt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung im Rahmen des vom Bf geltend gemachten Beschwerdepunktes (der Feststellungsbescheid dürfe nach Eintritt der Verjährung iSd § 207 BAO nicht mehr erlassen werden) ebensowenig in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995130116.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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