RS Vwgh 1995/5/10 95/13/0010

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Veröffentlicht am 10.05.1995
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Rechtssatz

Für eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung reicht es nicht aus, wenn die Abstattung der Abgabenschuld trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch die Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre. Nur wenn die Verwertung von Vermögenswerten einer Vermögensverschleuderung gleich käme, tritt Unbilligkeit der Abgabeneinhebung ein, nicht aber schon deshalb, weil es zu Einbußen an vermögenswerten Interessen kommt, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind (Hinweis E 18.9.1991, 91/13/0023).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995130010.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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