RS Vwgh 1995/5/10 95/13/0010

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Veröffentlicht am 10.05.1995
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/15/0194 E 24. Juni 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Unbilligkeit der Einhebung von Abgaben ist dann gegeben, wenn sie sich auf das Vorliegen eines in subjektiven Verhältnissen des Steuerpflichtigen oder des Steuergegenstandes gelegenen Sachverhaltselementes gründet, aus dem sich ein wirtschaftliches Mißverständis zwischen der Einhebung der Abgabe und den in jenem subjekitven Bereich entstehenden Nachteilen ergibt (Hinweis E 1.3.1983, 82/14/0197).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995130010.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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